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Lamprecht korrigiert Behauptungen eines Mediziners

Mit einer deutlichen Zurückweisung unsachlicher Behauptungen reagiert der AWI-Geschäftsführer, Dirk Lamprecht, stellvertretend für die deutsche Unterhaltungsautomatenwirtschaft auf dieErklärung des Informationsdienstes Wissenschaft und der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) vom 5. Januar 2009.


Dieser Informationsdienst zitiert Dr. Felix Wedegärtner, wissenschaftlicher Leiter des Arbeitsbereichs Glücksspielsucht in der Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie der MHH, mit folgenden Äußerungen:

"Es stehen mehr Geräte pro Fläche und diese sind häufiger ausgelastet. Bei den heute in Spielhallen verbreiteten Geldspielgeräten könne zudem mit sehr hohen Einsätzen gespielt werden, bis zu 20 Euro pro Ausspielung. In einem fünfsekündigen Moment könnten so mehrere tausend Euro gewonnen werden. Das schaffe einen hohen Anreiz", behauptet Dr. Wedegärtner.
"Dieses Glücksspiel ist nach meiner Auffassung in gleichem Maße suchtgefährdend wie das Glücksspiel in Spielbanken. Die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen für Spieler sind in Spielhallen aber wesentlich schwächer als in Spielbanken", läßt Dr. Wedegärtner weiter verlauten.

Dazu stellt Dirk Lamprecht fest:

1. Zitat: „Bei den heute in Spielhallen verbreiteten Geldspielgeräten kann zudem mit sehr hohen Einsätzen gespielt werden, bis zu 20 Euro pro Ausspielung. In einem fünfsekündigen Moment können so mehrere tausend Euro gewonnen werden.“

Der AWI-Geschäftsführer erwidert auf dieses Zitat: „Die bundesrechtlich verankerte Spielverordnung regelt klar: Einsätze, Gewinne sowie Gewinn- und Verlustsummen sind im gewerblichen Spiel stark reguliert. So beträgt der Einsatz maximal 0,20 Euro in fünf Sekunden und der maximale Gewinn zwei Euro in fünf Sekunden, maximal ist eine Gewinnsumme von 500 Euro in einer Stunde möglich, der Einsatz pro Stunde ist auf 80 Euro begrenzt. Wo hier „mehrere tausend Euro gewonnen werden“ sollen bleibt unklar, denn dies wäre gesetzeswidrig.“

2. Zitat: "Dieses Glücksspiel ist nach meiner Auffassung in gleichem Maße suchtgefährdend wie das Glücksspiel in Spielbanken.“

Lamprecht hält dagegen: „In gewerblichen Spielstätten wird und darf überhaupt gar kein Glücksspiel angeboten werden. Aufgrund der oben genannten Beschränkungen gibt es eine klare Trennung zwischen dem limitierten gewerblichen Unterhaltungsspiel mit Geldgewinnmöglichkeit in Spielstätten und dem staatlich angebotenem Glücksspiel in Spielbanken, für das im Übrigen keine Beschränkung gilt. Denn für in Spielstätten und Gaststätten betriebene Geld-Gewinn-Spiel-Geräte ist ausnahmslos eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) erforderlich. Ein nachvollziehbares und "ehrliches" Spiel ist damit garantiert. Die Automaten in den Spielbanken unterliegen dagegen keiner Prüfung oder Zulassung.“

3. Zitat: „Es stehen mehr Geräte pro Fläche und diese sind häufiger ausgelastet".

Der AWI-Geschäftsführer korrigiert: „Die Anzahl der in gewerblichen Spielstätten aufstellbaren Geräte ist auf maximal zwölf Geräte begrenzt (ein Gerät pro zwölf Quadratmeter Grundfläche, § 3 Abs. 2 SpielV). Eine solche Beschränkung gibt es in den Spielbanken nicht. Dort sind durchschnittlich 100 Automaten, bisweilen sogar 300 und mehr, aufgestellt.“

4. Zitat: „Die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen für Spieler sind in Spielhallen aber wesentlich schwächer als in Spielbanken."

Die energische und umfassende Richtigstellung durch Lamprecht: „Der Spielerschutz ist in gewerblichen Spielstätten keine Worthülse und geschweige denn ein neues Thema. Wo anderswo noch über Spielerschutz lamentiert wird, wird Spielerschutz im gewerblichen Unterhaltungsspiel seit mehr als zehn Jahren praktiziert.“

Lamprecht weiter:

„a) Der Ausschank von Alkohol ist in gewerblichen Spielstätten seit 1985 untersagt. In Spielbanken kann dagegen Alkohol konsumiert werden. Kontrollverluste werden billigend in Kauf genommen.

b) Weiterhin befindet sich an jedem gewerblichen Geld-Gewinn-Spiel-Gerät seit 1995 eine Info-Telefonnummer der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (0180-1372700).
Bei den Slot-Machines in den Spielbanken fehlt jeder diesbezügliche Hinweis.

c) Seit Anfang der 90er Jahre schalten Geld-Gewinn-Spiel-Geräte nach einer Stunde ununterbrochenen Spiels automatisch für inzwischen fünf Minuten ab. In dieser Spielpause soll dem länger spielenden Spielgast die Möglichkeit gegeben werden, sein eigenes Spielverhalten zu hinterfragen. Eine Zwangspause, beziehungsweise "Abkühlphase" gibt es an den Slot-Machines der Automatensäle nicht.

d) Eine weiteres Beispiel für Beschränkungen für das gewerbliche Unterhaltungsspiel ist das Verbot jeglicher Jackpotauslobungen (§ 9 Abs. 2 SpielV). In den Spielbanken dagegen werden Spielgäste mit Jackpots in siebenstelliger Höhe zum Spielen animiert.

Allein an diesen Beispielen wird deutlich, dass in gewerblichen Spielstätten umfangreiche Spielerschutzmaßnahmen umgesetzt werden. Die Unterhaltungsautomatenwirtschaft begrüßt darüber hinaus jede sachliche Auseinandersetzung mit diesem wichtigen Themenkomplex.“

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