Erforderliches Betätigen der Einsatztaste nach TR5.0

Antworten
gmg
Beiträge: 887

Re: Erforderliches Betätigen der Einsatztaste nach TR5.0

Beitrag von gmg »

Esteka hat geschrieben:Man könnte aus dem Einsatztastedrücken (wahlweise) ein richtiges Spiel machen. Vielleicht ein grosses Glücksrad, das bis 1000 "Gummipunkte" auslost oder sogar Freegames im aktuellen Spiel (falls vorhanden). Dann würde es sogar Spass machen, die Einsatztaste zu drücken.
Gab es dafür bei den Herstellern nicht mal entsprechende Entwicklungen?
Ein Glücksrad fürs "Vorspiel" (auch PTB-Spiel genannt)?? :mrgreen:

Grüße

Benutzeravatar
Esteka
Beiträge: 28305

Re: Erforderliches Betätigen der Einsatztaste nach TR5.0

Beitrag von Esteka »

Ja. Ich habe einen netten Kollegen mit Contergan. Der fährt im speziellen Auto nur mit den Füssen bedient flott umher, aber kann unmöglich regelmässig die Einsatztaste drücken. Ich halte es für diskriminierend, ihn nicht spielen zu lassen , wenn er wollte.
Spieler sind Menschen, die dem Glück eine Chance geben. (Werner Mitsch)

gmg
Beiträge: 887

Re: Hexenkessel

Beitrag von gmg »

3GroschenMann hat geschrieben:
gmg hat geschrieben:
muenzspielfreund hat geschrieben:Ah, ok, danke. Wobei hier ja nicht explizit steht, wie es sich mit externen "Hilfsmitteln" verhält. Aber der Teil "physische Betätigung des Spielers" erläutert das ja recht eindeutig. Trotzdem recht befremdlich, dass durch einen Vorgang, den der Spielgast möglicherweise durchführen könnte, ohne dass an dem Gerät selbst eine Veränderung vorgenommen wird, theoretisch zum Erlöschen der Zulassung führt.
Es würde durch den Spieler "etwas" angebaut. Ist im Prinzip nicht anders, als wenn ein Draht mit einem elektronischen Baustein zum Einsatz kommt.
Sollte mir solch ein "Gerät" unterkommen, würde ich es sicherstellen und wie zuvor angesprochen gegen den Spieler und ggf. auch das Personal / den Betreiber sowie fallweise gegen der Zulassungsinhaber vorgehen.
Wir hätten es nicht mehr mit den Klemmplättchen von vor mehr als 10 Jahren zu tun.
Es werden durch die Spielverordnung / TR der PTB entsprechende Sicherheitsgutachten gegen Manipulationen (=Veränderungen der zugelassenen Bauart) gefordert.

§ 12 Abs. III S. 1 SpielV:
Der Antragsteller hat mit dem Antrag ein Gutachten einer vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannten oder gleichwertigen Prüfstelle darüber vorzulegen, dass das von ihm zur Prüfung eingereichte Geldspielgerät gemäß § 13 Nummer 11 gegen Veränderungen gesichert gebaut ist.

Auch § 13 Nr. 11 SpielV erscheint mir nicht unwichtig:
11. Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein.

Zusätzlich werden diese Vorschriften der SpielV noch durch entsprechende Ausführungen der PTB in deren TR unterlegt.

Grüße

Mal ne kleine Zwischenfrage:

Was ist denn, wenn der Spieler diesen Vorgang NICHT selber physisch auslösen kann? Durch eine Behinderung zB
Solche Menschen würden ja quasi nach der Rechtssprechung als Spielgast ausgeschlossen werden - Autofahren geht ja auch ohne Füße heutzutage, durch technische Hilfsmittel.
Dann nimmt er jemanden mit, der für ihn die Taste drückt.

Grüße

Benutzeravatar
Esteka
Beiträge: 28305

Re: Erforderliches Betätigen der Einsatztaste nach TR5.0

Beitrag von Esteka »

Das wäre nach Definition von gmg wieder ein Straftatbestand, wenn nicht der Spieler, für den das Gerät freigeschaltet wurde, drückt, sondern ein anderer.
Spieler sind Menschen, die dem Glück eine Chance geben. (Werner Mitsch)

gmg
Beiträge: 887

Re: Erforderliches Betätigen der Einsatztaste nach TR5.0

Beitrag von gmg »

Esteka hat geschrieben:Das wäre nach Definition von gmg wieder ein Straftatbestand, wenn nicht der Spieler, für den das Gerät freigeschaltet wurde, drückt, sondern ein anderer.
Eine nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung.
Ich habe nichts Entsprechendes verlautbart.

Und wir sollten natürlich nicht vergessen, wie ein Geldspielgerät funktioniert.
Vor dem Tastendruck kommt ja noch eine andere Handlung. Und wenn diese nicht geleistet werden kann, ist es auch NICHTS mit dem Tastendruck.

Grüße

Benutzeravatar
Esteka
Beiträge: 28305

Re: Erforderliches Betätigen der Einsatztaste nach TR5.0

Beitrag von Esteka »

gmg hat geschrieben:
Esteka hat geschrieben:Das wäre nach Definition von gmg wieder ein Straftatbestand, wenn nicht der Spieler, für den das Gerät freigeschaltet wurde, drückt, sondern ein anderer.
Eine nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung.
Ich habe nichts Entsprechendes verlautbart.

Grüße
Also darf eine Spielhalle einen Angestellten beauftragen, immer rumzulaufen und bei allen Geräten die Einsatztatsten zu drücken, aber ein aufgesetzter (nicht technisch verbundener) Kasten der drückt ist verboten? Das verstehe ich nicht.
Spieler sind Menschen, die dem Glück eine Chance geben. (Werner Mitsch)

gmg
Beiträge: 887

Re: Erforderliches Betätigen der Einsatztaste nach TR5.0

Beitrag von gmg »

Esteka hat geschrieben:
gmg hat geschrieben:
Esteka hat geschrieben:Das wäre nach Definition von gmg wieder ein Straftatbestand, wenn nicht der Spieler, für den das Gerät freigeschaltet wurde, drückt, sondern ein anderer.
Eine nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung.
Ich habe nichts Entsprechendes verlautbart.

Grüße
Also darf eine Spielhalle einen Angestellten beauftragen, immer rumzulaufen und bei allen Geräten die Einsatztatsten zu drücken, aber ein aufgesetzter (nicht technisch verbundener) Kasten der drückt ist verboten? Das verstehe ich nicht.
NEIN.
Natürlich nicht. Ist verboten.

Vgl. § 8 SpielV
"Der Aufsteller eines Spielgerätes ... darf am Spiel nicht teilnehmen, andere Personen nicht beauftragen, an dem Spiel teilzunehmen, und nicht gestatten oder dulden, dass in seinem Unternehmen Beschäftigte an dem Spiel teilnehmen.."

Grüße

Benutzeravatar
GS33  
Beiträge: 14222

Re: Erforderliches Betätigen der Einsatztaste nach TR5.0

Beitrag von GS33 »

Esteka hat geschrieben:Ja. Ich habe einen netten Kollegen mit Contergan. Der fährt im speziellen Auto nur mit den Füssen bedient flott umher, aber kann unmöglich regelmässig die Einsatztaste drücken. Ich halte es für diskriminierend, ihn nicht spielen zu lassen , wenn er wollte.
Dann kann er ja auch das Geld nicht einwerfen. Kann er die Taste nicht mit dem Fuß betätigen?
7000 3774

Benutzeravatar
Esteka
Beiträge: 28305

Re: Erforderliches Betätigen der Einsatztaste nach TR5.0

Beitrag von Esteka »

GS33 hat geschrieben:Dann kann er ja auch das Geld nicht einwerfen.
Stimmt leider
Spieler sind Menschen, die dem Glück eine Chance geben. (Werner Mitsch)

Benutzeravatar
Esteka
Beiträge: 28305

Re: Erforderliches Betätigen der Einsatztaste nach TR5.0

Beitrag von Esteka »

gmg hat geschrieben:
1.jpg
NEIN.
Natürlich nicht. Ist verboten.

Vgl. § 8 SpielV
"Der Aufsteller eines Spielgerätes ... darf am Spiel nicht teilnehmen, andere Personen nicht beauftragen, an dem Spiel teilzunehmen, und nicht gestatten oder dulden, dass in seinem Unternehmen Beschäftigte an dem Spiel teilnehmen.."

Grüße
Also ist beides verboten. Einsatztaste an nicht selbst bespielten Geräten betätigen und Aufsatzgeräte verwenden. Finde ich schön, dass sich der Gesetzgeber so in mein privates Leben einmischt. Das gibt mir Halt und Sicherheit.
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Spieler sind Menschen, die dem Glück eine Chance geben. (Werner Mitsch)

Benutzeravatar
katzel
Beiträge: 11164

Re: Erforderliches Betätigen der Einsatztaste nach TR5.0

Beitrag von katzel »

Und vor allem gibt dir das Vertrautheit weil man sich schon dran gewöhnt hat :lol:
Der Gewinner sucht für jedes Problem eine Lösung, der Verlierer sucht für jedes Problem eine Ausrede.

Antworten

Zurück zu „In der Halle“