Vorstellung Triomint Brillant und Brillant Super

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pitbread
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Re: Vorstellung Triomint Brillant und Brillant Super

Beitrag von pitbread »

Danke, Andreas - schöne Beschreibung! :hoch ::318::

Kannst du bei den Bildern noch dazu schreiben, welche zu welchem Gerät gehören? Das ist nicht ganz eindeutig.
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slave
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Re: Vorstellung Triomint Brillant und Brillant Super

Beitrag von slave »

Definitiv faszinierende Geräte.
Allerdings erschließt sich mir der Sinn des gezielten Stoppens eines bereits erreichten Gewinnes nicht so ganz.
Warum ist das nochmal nötig bevor der Gewinn tatsächlich gegeben wird ?
Desweiteren musste man als Spieler ja immer Angst haben daß einem kein bzw. nicht der komplette Gewinn ausgezahlt wird falls der Hopper nicht genug Münzen enthielt um selbigen auszuzahlen.
Daß der Spieler dann kein Anrecht auf Auszahlung des Restbetrages zum Beispiel durch den Wirt oder Aufsteller hatte ist schon dreist.

Aber trotzdem zwei wunderschöne Geräte an denen das ein oder andere Spielchen bestimmt jede Menge Spaß macht.

Gruß
slave

gelöscht1908
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Re: Vorstellung Triomint Brillant und Brillant Super

Beitrag von gelöscht1908 »

@pitbread: :?: :?: :?:

Die Bilder zeigen doch alles klar und deutlich so das es sich auch zuordnen lässt ::105:: Oder meinst du bestimmte Bilder :?: ::105::

gelöscht1908
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Re: Vorstellung Triomint Brillant und Brillant Super

Beitrag von gelöscht1908 »

@Slave: Über den Sinn oder Unsinn des zu bestätigen Gewinns lässt sich sicher streiten. Ich denke mal das war nur zum Vorteil des Herstellers bzw. Aufstellers. Warum das allerdings so konzipiert wurde ist mir auch nicht klar.

Zum Punkt der Auszahlung hast du vollkommen recht. Man hatte überhaupt keine Möglichkeit die nicht ausgezahlten Gewinne zu bekommen. Auch hier wurde wieder im Sinne für den Aufsteller gehandelt

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Esteka
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Re: Vorstellung Triomint Brillant und Brillant Super

Beitrag von Esteka »

Fein!


So ganz habe ich den Brillant nicht verstanden. Zwei Zitronen und oranger Obstsalat gibt 32? Das richtige Feld muss ich vorwählen? Haben die vier Felder der rechten Walze unterschiedliche Häufigkeiten? Ist das simple rote Feld das seltenste? Wie is die Auszahlquote?
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Esteka
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Re: Vorstellung Triomint Brillant und Brillant Super

Beitrag von Esteka »

PokerZocker71 hat geschrieben:@Slave: Über den Sinn oder Unsinn des zu bestätigen Gewinns lässt sich sicher streiten.
Der Zweck liegt (lag) im Schweizer Gesetz. Der mögliche Gewinn musste 100% von der Geschicklichkeit abhängen. Da gab es langen Streit wie schwierig es sein müsste. Ich habe damals in Zürich an einem Automat gespielt, etwas gewonnen und dann das Stop Feld nicht getroffen. Nichts! Nur die schadenfrohen Lacher der anderen Spielgäste. Ich habe dann keinen einzigen Franken mehr in die Kisten gesteckt. Das Schweizer Gesetz hat meinen Spieltrieb erfolgreich gebremst.

Möglicherweise gibt die beschriebene Mysteryauslosung des Brillant Super die verlorenen Gewinne irgendwann zurück.
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gelöscht1908
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Re: Vorstellung Triomint Brillant und Brillant Super

Beitrag von gelöscht1908 »

@Esteka: Also zu der Walzenaufteilung beim Brillant- es gibt 24 Felder insgesamt, wovon jedes zweite den Obstsalat zeigt. 3x gibt es die fünf Früchte und 8x die vier Früchte. Das Orangefarbene Feld ist nur 1x vertreten.

Welche Gewinnlinie ich spielen möchte muss ich vor jedem Spiel auswählen

gelöscht1908
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Re: Vorstellung Triomint Brillant und Brillant Super

Beitrag von gelöscht1908 »

Zu der Auszahlquote kann ich nichts sagen

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pitbread
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Re: Vorstellung Triomint Brillant und Brillant Super

Beitrag von pitbread »

PokerZocker71 hat geschrieben:@pitbread: :?: :?: :?:

Die Bilder zeigen doch alles klar und deutlich so das es sich auch zuordnen lässt ::105:: Oder meinst du bestimmte Bilder :?: ::105::
Ja, einige Bilder sind doch nur von innen und nicht beschriftet. Welche Bilder gehören zu welchem Automaten? Ich nehme an, die ersten Bilder von 1-26 sind vom Brillant Super und die zweiten 21 Bilder vom Brillant?
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gelöscht1908
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Re: Vorstellung Triomint Brillant und Brillant Super

Beitrag von gelöscht1908 »

@pitbread: ja das hast du richtig erkannt. 1-26 Brillant Super-alles andere Brillant.

Ich wollte mit den Innenfotos nur zeigen das die Geräte identisch sind. Sorry falls das unverständlich rübergekommen ist ;-)

gelöscht1908
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Re: Vorstellung Triomint Brillant und Brillant Super

Beitrag von gelöscht1908 »

@Esteka: Danke für die Aufklärung bezüglich der Geschicklichkeit und der Gesetzeslage in der Schweiz :hoch

So ganz genau wusste ich das nämlich auch nicht :D Mit der Mysteryausspielung könntest du Recht haben, ich werde das ganze aber mal noch näher beobachten im Spielverhalten

muenzspielfreund
Beiträge: 34667

Re: Vorstellung Triomint Brillant und Brillant Super

Beitrag von muenzspielfreund »

Der Sinn des "richtigen" Stoppens und der nur damit verbundenen Auszahlung von Gewinnen hatte gesetzliche Gründe. Denn die schweizerische Gesetzgebung verlangte, dass es sich beim Spielen nicht ausschließlich um ein Glücksspiel handeln durfte. Ganz im Gegenteil zur deutschen Spielverordnung. In der Schweiz musste ein Gerät zwingend eine Geschicklichkeitskomponente enthalten. Dieses wurde in aller Regel durch die Erforderlichkeit des Stoppens eines Lichtbandes auf einem bestimmten - zumeist mit "STOP" gekennzeichneten - Feldes NACH dem Walzenlauf. Das Lichtband lief aber bei den meistens Systemen derart langsam, dass es sehr einfach war, dieses zu stoppen.

Es spielte auch gar keine Rolle, ob das Walzenspiel einen Gewinn zeigte oder nicht. Das "Geschicklichkeitsspiel" musste in JEDEM Spiel durchgeführt werden.

Stoppte man auf dem zu erreichenden Leuchtfeld, bekam man entweder - wenn die Walzen eine Gewinnkombination zeigten und ggf. davon durch Riskieren noch etwas übrig war - den entsprechenden Gewinn oder aber, wenn die Walzen keinen Gewinn zeigten bzw. ein Gewinn aus den Walzen durch Risikospiel verloren wurde, einen Bonuspunkt. Für 10 Bonuspunkte wurde 1 Franken zurückgezahlt.

Undabhängig davon, ob nach Walzenlauf und Risiko ein Gewinn erzielt wurde, erfolgte beim Stoppen eines falschen Feldes gar keine Auszahlung (auch nicht beim Hauptgewinn von 100 Franken) und auch keine Aufzählung eines Bonuspunktes.

EDIT: Stefan war schneller...

Ansonsten kann ich nur sagen: Tolle Fotostrecke :hoch !
zumindest zugedröhnt glaub‘ ich mir des…

gelöscht1908
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Re: Vorstellung Triomint Brillant und Brillant Super

Beitrag von gelöscht1908 »

Die vier Gewinnlinien sind jeweils von oben nach unten zu betrachten. Also beim Obstsalat z.B 50-1 Franken.

Die größten Gewinne gibt es natürlich auf Gewinnlinie vier mit dem Orangefarbenen Feld. Da es dieses nur 1x gibt bekommt man bis runter zu den Kirchen 100 Franken

gelöscht1908
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Re: Vorstellung Triomint Brillant und Brillant Super

Beitrag von gelöscht1908 »

Sorry-Obstsalat 25-1 Franken! 50-1 Franken sind in der zweiten Gewinnlinie

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news
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Re: Vorstellung Triomint Brillant und Brillant Super

Beitrag von news »

Hallo, guten Morgen

So jetzt weiß man hier auch mal bescheid wie es in den Dingern aussah und
funktionierte.


schöne Erklärung , prima Bilder


Hier mal noch vielleicht zum besseren Verständnis das Gesetz über Spielautomaten
vom Kanton Zug von 1982, ab Seite 6 Einsatz und Gewinn


Kanton Zug 942.48
Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale
Vom 25. Februar 1982 (Stand 1. Oktober 2013)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1),
beschliesst:
1. Geltungsbereich und Begriffe
§ 1 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts * a) das gewerbsmässige Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten, b) die Eröffnung und den Betrieb von Spiellokalen.
§ 2 Spielautomaten * 1 Als Spielautomaten gelten Geräte und Apparate, a) die gegen Entgelt betrieben werden können, b) bei denen der Spielausgang vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt und c) die eine Gewinnmöglichkeit in Form von Geld, Waren oder dergleichen oder Spiel- und Unterhaltungsmöglichkeiten mit Aussicht auf einen Gewinn in Form von Freispielen, Bonus-Gutschriften, Verlängerung der Spielzeit oder dergleichen anbieten. 2 Spielautomaten mit Aussicht auf einen Gewinn in Form von Geld, Waren oder dergleichen gelten als Geldspielautomaten.
1) BGS 111.1
GS 22, 265 1
942.48
§ 3 Spiellokal 1 Als Spiellokal im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Raum, in dem zum Zwecke des Spielens Spielautomaten oder andere Spielgeräte aufgestellt sind. Musikautomaten gelten nicht als Spielgeräte. 2 Wirtschaftslokale im Sinne des Gesetzes über das Gastgewerbe und Kegelbahnen, die Gaststätten angegliedert sind und auch vom Patentinhaber betrieben werden, gelten nicht als Spiellokale. 3 Die Sicherheitsdirektion entscheidet darüber, ob Spiellokale, die nicht einem kommerziellen Zwecke dienen, als Spiellokale im Sinne dieses Gesetzes gelten. *
2. Bewilligungspflicht
2.1. Spielautomaten
§ 4 Erteilung der Bewilligung 1 Das Aufstellen und der Betrieb von Spielautomaten bedürfen einer Bewilligung der Sicherheitsdirektion. Die Bewilligung ist vor dem Aufstellen des Geräts einzuholen. Es dürfen nur solche Spielautomaten bewilligt werden, die von der zuständigen Bundesbehörde zugelassen sind. * 2 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung muss Angaben enthalten über * a) den vorgesehenen Standort des Spielautomaten, b) die Fabrikationsmarke und das Modell des Automaten, c) das vorgesehene Aufstelldatum. 3 Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb von Spielautomaten wird dem Patentinhaber einer Gaststätte und dem Inhaber eines Spiellokals erteilt. Dem Automatenaufsteller wird eine Kopie der Bewilligung zugestellt. * 4 Die Bewilligung lautet auf ein genau bezeichnetes Gerät in einem bestimmten Lokal; sie enthält überdies die Personalien des Bewilligungsinhabers, bei juristischen Personen zudem jene des verantwortlichen Betriebsleiters. * 5 Zur Sicherung eines ordnungsgemässen Betriebs können mit der Bewilligung Bedingungen und Auflagen verbunden werden. * 6 Die Bewilligung wird gegen Vorauszahlung der entsprechenden Gebühren für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt bzw. verlängert. *
2
942.48
§ 5 Persönliche Voraussetzungen 1 Die Bewilligung wird einer bestimmten Person erteilt. Bei juristischen Personen muss ein verantwortlicher Betriebsleiter bezeichnet werden. 2 Um eine Bewilligung kann sich nur bewerben, wer mündig und gut beleumdet ist. 3 Wenn der Bewilligungsinhaber die in diesem Gesetz verlangte Überwachung der Automaten nicht selbst wahrnehmen kann, hat er einen verantwortlichen Stellvertreter zu bestimmen, der die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen muss.
§ 6 Erlöschen der Bewilligung 1 Die Bewilligung erlischt bei a) Ablauf der Bewilligungsdauer, b) Verzicht oder Entzug, c) Wechsel des Bewilligungsinhabers, Ersatz des Automaten oder Änderung des Gerätestandortes. 2 Beim Auswechseln eines Spielautomaten durch ein Gerät des gleichen Herstellers und der gleichen Art sowie mit gleichen Eigenschaften behält die erteilte Bewilligung für den Rest des angebrochenen Kalenderjahres ihre Gültigkeit. Die Sicherheitsdirektion ist innerhalb von 10 Tagen seit der Auswechslung des Gerätes zu informieren. *
§ 7 Entzug der Bewilligung 1 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn a) die Funktionstüchtigkeit oder Betriebssicherheit der bewilligten Automaten fehlt oder beeinträchtigt ist; b) eine mit der Bewilligung verbundene Auflage oder Bedingung nicht oder nicht mehr erfüllt wird; c) die Gebühren trotz Mahnung nicht entrichtet werden; d) der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Stellvertreter wiederholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstossen hat und deshalb bestraft worden ist.
§ 8 * Verbotene Spielautomaten 1 Verboten sind Spielautomaten, a) deren Spiele das sittliche Empfinden verletzen oder eine verrohende Wirkung ausüben,
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b) bei denen der Spielausgang ganz oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
2.2. Spiellokale
§ 9 Bewilligungsgesuch 1 Die Eröffnung und der Betrieb eines Spiellokals bedürfen der Bewilligung der Sicherheitsdirektion. * 2 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung muss Angaben enthalten über: a) die Situation des Lokals und der Umgebung gemäss § 14, b) die räumliche und technische Gestaltung, c) die Zahl, Art und den Standort der Spielgeräte, d) die Organisation des Betriebes. 3 Die Situation des Lokals und der Umgebung sowie die räumliche und technische Gestaltung des Spiellokals sind massstabgetreu auf Plänen darzustellen, die in zweifacher Ausfertigung einzureichen sind. 4 Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen sind dem Gesuch beizulegen: Leumundszeugnis, Strafregisterauszug, ein Foto und Angaben über die berufliche Tätigkeit des verantwortlichen Betriebsinhabers.
§ 10 Erteilung der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird nach Anhören der zuständigen Gemeindebehörden von der Sicherheitsdirektion erteilt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. * 2 Die Bewilligung lautet auf den Namen des Betriebsinhabers und wird für ein bestimmtes Lokal oder für genau umschriebene Räumlichkeiten erteilt. Sie ist auf die Dauer eines Kalenderjahres befristet. 3 Zur Sicherung eines ordnungsgemässen Spielbetriebes können mit der Bewilligung Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 4 Die Bewilligung für die Eröffnung und den Betrieb eines Spiellokals schliesst die Betriebsbewilligung für Spielautomaten nicht ein. Für das Aufstellen und die Inbetriebnahme solcher Apparate sind die §§ 4 ff. massgebend. 5 Die Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb eines neuen Spiellokals ist im Amtsblatt des Kantons Zug zu veröffentlichen. *
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§ 11 Persönliche Voraussetzungen 1 Die Bewilligung wird einer bestimmten Person erteilt. Juristische Personen müssen ihr Spiellokal durch einen verantwortlichen Betriebsleiter führen lassen. 2 Um die Bewilligung kann sich nur bewerben, wer mündig und gut beleumdet ist und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet. 3 Wenn der Betriebsleiter die in diesem Gesetz verlangte Überwachung nicht selbst wahrnehmen kann, hat er einen verantwortlichen Stellvertreter zu bestimmen, der die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen muss.
§ 12 Erlöschen der Bewilligung 1 Die Bewilligung erlischt bei a) Ablauf der Bewilligungsdauer, b) Verzicht oder Entzug, c) Wechsel des Bewilligungsinhabers oder des Spiellokalstandortes.
§ 13 Entzug der Bewilligung 1 Die Bewilligung kann vorübergehend oder dauernd entzogen und das Spiellokal auf Anordnung der Sicherheitsdirektion geschlossen werden, wenn * a) die Voraussetzungen der Erteilung weggefallen sind; b) die Angaben im Gesuch um Erteilung der Bewilligung sich nachträglich als falsch erweisen; c) eine mit der Bewilligung verbundene Auflage oder Bedingung nicht oder nicht mehr erfüllt wird; d) der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Stellvertreter wiederholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstossen hat und deshalb bestraft worden ist; e) der Betrieb die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährdet; f) die Gebühren trotz Mahnung nicht entrichtet werden.
3. Besondere Bestimmungen für Spiellokale
§ 14 Anforderungen an die Räumlichkeiten und die Umgebung 1 Die Spiellokale müssen den selben bau-, gesundheits- sowie feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen, wie sie an die Räumlichkeiten von Gaststätten gestellt werden.
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2 Von einem Spiellokal darf kein direkter Zugang zu einer Gaststätte bestehen. Insbesondere muss das Spiellokal über eigene sanitarische Einrichtungen verfügen, wie sie für Gaststätten vorgeschrieben sind. 3 Weitergehende gemeindliche Bauvorschriften bleiben vorbehalten. Die zuständige Gemeindebehörde hat insbesondere die Anzahl der zu schaffenden Abstellplätze für Autos und Zweiräder festzulegen.
§ 15 Standort 1 Spiellokale sind nicht gestattet in unmittelbarer Nähe von Schulhäusern, Kirchen, Spitälern, in reinen Wohnquartieren sowie an Orten, wo sie unzumutbare Ruhestörungen für die Anwohner und die Öffentlichkeit verursachen.
§ 16 * …
§ 17 Warenhandel, Lebensmittel und Getränke 1 In den Spiellokalen ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere auch mit Lebensmitteln, sowie der Ausschank und Genuss alkoholischer Getränke verboten. 2 Die Sicherheitsdirektion kann den Ausschank nicht-alkoholischer Getränke sowie den Verkauf von Lebensmitteln mittels Warenautomaten bewilligen. *
§ 18 Öffnungszeiten 1 Der Spielbetrieb ist an Werktagen auf die Zeit von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr beschränkt, an öffentlichen Ruhetagen auf die Zeit von 13.00 Uhr bis 23.00 Uhr. 2 … *
4. Einschränkungen
§ 19 Ausschluss Jugendlicher 1 Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Spiel mit Geldspielautomaten sowie der Zutritt zu den Spiellokalen untersagt. 2 Das Verbot muss an jedem Automaten und bei Spiellokalen sowohl am Eingang als auch im Spiellokal selbst gut sichtbar angeschlagen sein.
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3 Der Bewilligungsinhaber oder sein Stellvertreter sind für die nötigen Kontrollen zur Einhaltung des Spiel- und Zutrittsverbotes verantwortlich. Im Zweifelsfall ist ein Altersausweis zu verlangen.
§ 20 Standorte für Spielautomaten 1 Spielautomaten dürfen nur in Gaststätten und Spiellokalen aufgestellt und betrieben werden.
§ 21 Spielautomaten in Gaststätten 1 In Gaststätten dürfen nicht mehr als 2 Spielautomaten, davon nur ein Geldspielautomat, aufgestellt und betrieben werden. 2 Diese Automaten müssen in einem Wirtschaftsraum so aufgestellt werden, dass sie ohne besondere Vorkehrungen personeller und technischer Art ständig vom Bewilligungsinhaber, seinem verantwortlichen Stellvertreter oder dem Personal der Gaststätten überwacht werden können. 3 Es ist insbesondere verboten, die Automaten in Toilettenräumlichkeiten, Gängen, Vorräumen, Garderoben, Treppenhäusern, Gartenwirtschaften, an Aussenwänden oder anderen unbeaufsichtigten Orten aufzustellen.
§ 22 Spielautomaten in Spiellokalen 1 In Spiellokalen dürfen nicht mehr als 25 Spielautomaten, davon höchstens 3 Geldspielautomaten, aufgestellt und betrieben werden.
§ 23 Verbotene Spiele 1 Spielautomaten dürfen nicht zur Veranstaltung von Wetten und ähnlichen Spielen benützt werden, deren Gewinn in Geld, sonstigen Vermögenswerten, Freispielen, Bonus-Gutschriften und dergleichen besteht.
§ 24 * Ausgestaltung der Spielautomaten 1 Zulässig sind nur solche Spielautomaten, die alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen: a) der Höchsteinsatz je Einzelspiel darf einen Franken nicht übersteigen, und der Münzeinwurf darf nur für ein Einzelspiel möglich sein; b) der Spielautomat darf nicht mit einem Geldwechsler versehen sein. 2 Geldspielautomaten haben zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen den folgenden Erfordernissen zu genügen: a) mit jedem Einzelspiel darf nur ein einfacher Spielverlauf ausgelöst werden, der in einem Zuge wieder seinen Abschluss finden muss;
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b) die Einzelspiele dürfen mit Ausnahme von Bonusgutschriften (Abs. 3) untereinander und miteinander nicht verknüpft sein; c) ein garantierter Gewinn in irgendeiner Form darf mit Ausnahme von Bonusgutschriften (Abs. 3) nicht in Aussicht gestellt werden; d) die Einwurfbeträge und/oder die Gewinne dürfen sich nicht speichern oder weiterverwenden lassen, ausgenommen die Bonusgutschriften (Abs. 3), die bis zu einem Höchstbetrag von einem Franken gespeichert werden dürfen; e) die Gewinnausschüttung darf höchstens das 20-fache des einzelnen Einsatzes betragen. 3 Die Bonusgutschrift je Einzelspiel muss bei Geldspielautomaten mindestens einen Zehntel des einzelnen Einsatzes betragen. Höhere Bonusgutschriften je Einzelspiel sind zulässig. Die Summe der einzelnen Bonusgutschriften muss in jedem Fall in bar direkt ausbezahlt werden, sobald die Bonusgutschriften über mehrere Spiele hinweg insgesamt einen Franken erreicht haben.
5. Kontrolle, Beschlagnahme
§ 25 * Kontrolle 1 Die Polizei überwacht und kontrolliert den Betrieb der diesem Gesetz unterstellten Automaten und der Spiellokale. 2 Der Bewilligungsinhaber und seine Mitarbeiter haben den Kontrollorganen jederzeit Zutritt zu gewähren und ihre Arbeit zu erleichtern.
§ 26 Beschlagnahme 1 Unbefugterweise aufgestellte, nicht bewilligungsgemäss betriebene oder nicht einwandfrei funktionierende Apparate werden auf Anordnung der Sicherheitsdirektion mit den Spielgeldern beschlagnahmt. * 2 Umgangene Bewilligungsgebühren müssen nachbezahlt werden.
6. Gebühren
§ 27 Gebühren 1 Die jährlichen Bewilligungsgebühren betragen für einen Spielautomaten Fr. 280.–. Für Geldspielautomaten wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 420.– erhoben. *
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2 Die Gebühr für die Bewilligung eines Spiellokals beträgt Fr. 700.– bis Fr. 1400.–, wobei sich der Betrag nach Art und Grösse des Spiellokals richtet. Für die jährliche Erneuerung der Bewilligung wird die Hälfte des Betrages erhoben. * 3 Der Regierungsrat ist befugt, diese Ansätze den veränderten Verhältnissen anzupassen.
§ 28 Gebühren beim Entzug der Bewilligung 1 Ausstehende Gebühren sind trotz eines Entzuges der Bewilligung zu bezahlen.
7. Strafbestimmung
§ 29 Strafandrohung 1 Wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz1) bestraft. * 2 Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung, soweit sie durch den Automatenaufsteller, den Bewilligungsinhaber oder dessen Stellvertreter begangen wird. *
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30 Bestehende Bewilligungen 1 Bisherigen Bewilligungsinhabern wird eine Frist von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Gesetzes eingeräumt, um den Bestimmungen dieses Gesetzes nachzukommen.
§ 31 Aufgehobene Erlasse 1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Verordnung über die Spiellokale vom 26. November 19542).
1) BGS 312.1 2) GS 17, 174
9
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§ 32 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 7. März 1982 sowie des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Juli 1982 in Kraft.
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grüsse
news

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