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Vorwahl Duo

Vorwahl Duo, Rotamint, NSM, 1965
Gerätetyp: Rotamint
Hersteller: NSM-Löwen
Baujahr: 1965
Währung: 10 Pfennig
optische Animation mit LED: Nein
akustische Animation mit MP3: Nein
EZ (elektronische Zulassung): Nein
Beschreibung:

 

BVerwG, 05.03.1968, BVerwG I C 21.67

 

Zulassung durch die Behörde vor Inbetriebnahme von Geldspielgeräten - Anforderungen an die Zulassung eines Geldspielgerätes für den öffentlichen Verkehr - Einschränkung der Berufstätigkeit im Hinblick auf die Aufstellung von Geldspielgeräten - Zulassung und Aufstellung von so genannten Doppelspielgeräten

 

Gericht:

BVerwG

Datum:

05.03.1968

Aktenzeichen: 

BVerwG I C 21.67

Entscheidungsform: 

Urteil

Jurion Fundstelle: 

JurionRS 1968, 14448

Fundstellen:

BVerwGE 29, 173 - 177

AS 29, 173

DVBl 1968, 724

DVBl 1968, 557-558 (Volltext mit amtl. LS)

GewArch. 1968, 351

JR 1968, 351

Rechtsgrundlagen: 

§ 33d GewO

§ 33e GewO

§ 33f GewO

§ 1 Abs. 1 SpielV

§ 11 SpielV

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin - 18.01.1967 - AZ: I B 52.65

VG Berlin - 18.08.1965

 

Amtlicher Leitsatz:

 

Zur Zulassung der Bauart von Geldspielgeräten mit zwei Spielstellen (Doppelspielgeräten) durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

 

 

 

– – – – –

 

In der Verwaltungsstreitsache

hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 1968

durch

den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und

die Bundesrichter Lullies, Dr. Heinrich, Dr. Paul und Dörffler

für Recht erkannt:

 

Tenor:

 

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Januar 1967 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. August 1965 und die Bescheide der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 7. Dezember 1963 und vom 2. April 1964 aufgehoben.

 

Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

 

I.

 

Die Klägerin stellt das Geldspielgerät "Rotamint-Vorwahl" her. Dieses Gerät hat zwei Spielstellen mit je einem Münzeinwurfschlitz und Geldwechsler, einer Vorwahlskala mit Betätigungstaste, einer Bremstaste und einer Auszahlungsvorrichtung für Gewinne und Wechselgeld. Die Spielstellen können einzeln bedient werden. Sie lassen sich gleichzeitig betreiben, wenn innerhalb von zwei Sekunden nach dem Einwurf der Münze auch in die andere Spielstelle eine Münze geworfen wird. Die Spielstellen haben zwei gemeinsame Spielscheiben, auf denen sich die Gewinnzahlen befinden. Nach Einwurf einer Zehnpfennigmünze beginnen sich die Scheiben zu drehen, und auf der Vorwahlskala der in Betrieb gesetzten Spielstelle leuchten in rhythmischer Folge die Ziffern der Gewinnklassen 0,20 DM, 0,40 DM, 0,50 DM, 0,70 DM und 1,0 DM auf. Nach kurzer Zeit bleibt die Beleuchtung auf einer der Gewinnklassen stehen, und die der Vorwahlskala zugeordnete Taste leuchtet auf. Der Spieler kann daraufhin während einer begrenzten Zeit mit der Taste eine der fünf Gewinnklassen wählen. Bedient er die Taste nicht, so gilt die zuletzt beleuchtete Gewinnklasse als gewählt. Solange die Bremstaste beleuchtet ist, können die rotierenden Spielscheiben zum Stillstand gebraucht werden. Das Spielergebnis wird durch je zwei Gewinnzahlen der Spielscheiben angezeigt. Das Spiel ist gewonnen, wenn von den vier angezeigten Gewinnzahlen die Zahlen der gewählten Gewinnklasse waagerecht oder diagonal stehen. Unabhängig von der Vorwahl werden bei Erscheinen der 0,50 DM-Münze auf beiden Scheiben eine Prämie von 0,50 DM und bei Erscheinen der 0,10 DM-Münze auf der rechten Scheibe eine Prämie von 0,10 DM pro Einsatz für jede Spielstelle ausgezahlt.

 

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt - Institut Berlin - lehnte den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Bauart dieses Spielgerätes ab, weil der hochstzulässige Einsatz und Gewinn überschritten werden könne. Durch die Betätigung zweier Spielstellen würden nur scheinbar zwei selbständige Spiele, in Wirklichkeit aber ein Spiel ausgelöst. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin hatten keinen Erfolg.

 

Im Berufungsurteil wird ausgeführt: Die Bauart des Spielgerätes dürfe nicht zugelassen werden, weil für ein Spiel 0,20 DM eingesetzt werden könnten, der höchstzulässige Einsatz jedoch nur 0,10 DM betrage. Mit einem Einsatz von 0,20 DM könne ein Gewinn bis zu 2,- DM erzielt werden, wenn auf beiden Vorwahlskalen auf dieselbe Gewinnklasse gesetzt werde. Da die Spielscheiben das Spielergebnis zugleich für beide Spielstellen anzeigten, entscheide ein einziges Ereignis - nämlich die Anzeige der beiden Spielscheiben - darüber, ob die Gewinnklasse, auf die der Spieler für insgesamt 0,20 DM gesetzt habe, gewinne oder nicht. Setze der Spieler z.B. für zweimal 0,10 DM auf 1,- DM, so gewinne er entweder 2,- DM, wenn beide Spielscheiben 1,- DM anzeigten, oder er verliere seine beiden Einsätze, wenn nur eine Spielscheibe 1,- DM nicht anzeige. Ebenso verhalte es sich beim Setzen auf 0,70 DM, wobei mit 0,20 DM Einsatz ein Gewinn von 1,40 DM erzielt werden könne. Der Spieler könne somit auf eine Zahl und auf ein Ereignis - nämlich die Anzeige dieser Zahl durch die Spielscheiben - 0,20 DM setzen und den Gewinn bis auf 2,- DM, den Verlust bis auf 0,20 DM erhöhen. Dies sei bei einer gleichzeitigen Bedienung zweier Einzelspielgeräte nicht, möglich. Bei diesen Geräten könnten zwar auch zweimal 0,10 DM auf die gleichen Zahlen gesetzt werden, jedoch würden die Spielergebnisse der Einzelspielgeräte durch je zwei oder drei selbständige rotierende Scheiben unabhängig voneinander angezeigt.

 

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt. Sie hält die allgemeinen Denkgesetze für verletzt. Sie trägt vor, die Ansicht des Berufungsgerichts, Gewinn oder Verlust des Spieles hingen von einem einzigen Ereignis ab, stehe im Widerspruch zu der von ihm festgestellten Tatsache, daß die Spielscheiben sich unabhängig voneinander bewegten und bloß der doppelte Zufall zum Gewinn führe, wenn die Scheiben die gleichen Zahlen anzeigten. Der Denkfehler komme auch darin zum Ausdruck, daß als einziges Ereignis, von dem Gewinn oder Verlust abhingen, die Anzeige der Scheiben bezeichnet werde. Eine Anzeige könne nach den allgemeinen Denkgesetzen niemals selber das Ereignis sein, sondern nur die Folge von einem Ereignis oder mehreren Ereignissen. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils sei zu schließen, daß es einer Duplizität des Zufalls bedürfe, damit ein Gewinn erzielt werde. Damit sei der Feststellung, ein einziges Ereignis sei für Gewinn oder Verlust maßgeblich, die Grundlage entzogen. Das Berufungsgericht hätte ferner berücksichtigen müssen, daß am selben Ort zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden dürften und neben einem Doppelspielgerät kein weiteres Spielgerät aufgestellt werden dürfe. Das Spielen an einem Doppelspielgerät entspreche, wie die Revision im einzelnen darlegt, dem Spiel an zwei getrennt aufgestellten Spielgeräten. Die Nichtzulassung des Doppelspielgerätes verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz.

 

Nach Ansicht der Beklagten ermöglicht das Spielgerät der Klägerin keine zwei selbständigen Spiele, weil dieselbe Zahlenkombination für beide Spielstellen über Gewinn oder Verlust entscheide. Dadurch unterscheide es sich von zwei Einzelspielgeräten. Wähle der Spieler auf den Vorwahlskalen zweier Einzelspielgeräte die gleiche Gewinnklasse, so könne er das eine Spiel gewinnen und das andere verlieren, da jedes Gerät zwei eigene Spielscheiben habe, deren Zahlenkombination maßgebend sei. Bei dem Spielgerät der Klägerin hingegen, bei dem die Zahlenkombination beider Scheiben für beide Spiele maßgebend sei, werde - bei gleicher Vorwahl auf beiden Spielstellen - zwangsläufig doppelt verloren oder doppelt gewonnen.

 

II.

 

Die Revision ist begründet.

 

Gemäß § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, wer gewerbsmäßig ein mit einer den Spielausgang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung ausgestattetes Spielgerät aufstellen will, das die Möglichkeit eines Gewinnes bietet. Die Erlaubnis darf nach Absatz 2 Nr. 1 nur erteilt werden, wenn die Bauart des Spielgerätes von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Die Zulassung ist gemäß § 33 e Satz 1 GewO zu versagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Zur Durchführung der §§ 33 d und 33 e GewO kann der Bundesminister für Wirtschaft Rechtsverordnungen erlassen. Er ist durch § 33 f Abs. 1 Nr. 3 GewO ermächtigt, zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schütze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes für die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes bestimmte Anforderungen zu stellen. Er darf hiernach u.a. die Art und Weise des Spielvorganges, den Höchsteinsatz und Hochstgewinn und die technische Konstruktion der Spielgeräte näher regeln ( § 33 f Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, c und g GewO ). Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat er durch den Erlaß der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit vom 6. Februar 1962 (BGBl. I S. 153) - SpielV - Gebrauch gemacht. Nach deren § 11 Abs. 1 Nr. 5 darf der Einsatz für ein Spiel höchstens 0,10 DM, der Gewinn höchstend 1,- DM betragen.

 

An dieser Bestimmung kann die Zulassung der Bauart des Geldspielgerätes "Rotamint-Vorwahl" nicht scheitern. Die ablehnenden Bescheide der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und das angefochtene Urteil werden der derzeitigen Rechtslage auf dem Gebiet des gewerblichen Spielwesens nicht gerecht.

 

Die Gewerbeordnung gestattet grundsätzlich die Aufstellung von Spielgeräten, schränkt diese Berufstätigkeit aber in verschiedener Hinsicht ein. Dies ist u.a. durch § 33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO geschehen, wonach durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schütze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes die Aufstellung von Spielgeräten auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränkt und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte begrenzt werden darf. Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Bundesminister für Wirtschaft durch § 1 Abs. 1 SpielV bestimmt, daß die Erlaubnis nach § 33 d Abs. 1 GewO nur erteilt werden darf, wenn das Geldspielgerät 1. in Gast-, Schank- oder Speisewirtschaften, 2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder 3. in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden soll. Nach § 3 SpielV darf die Erlaubnis nicht erteilt werden, wenn in dem Betrieb, in dem das Geldspielgerät aufgestellt werden soll, bereits zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Mit den Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung über die Aufstellung von Geldspielgeräten ( §§ 33 d , 33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO , Abschnitt I SpielV ) stehen die Bestimmungen über die Zulassung von Geldspielgeräten ( §§ 33 e , 33 f Abs. 1 Nr. 3 GewO , Abschnitt IV SpielV ) in engem sachlichen Zusammenhang. Hiernach gilt folgendes: In den durch § 1 Abs. 1 SpielV bestimmten Räumen dürfen zwei Geldspielgeräte, welche die Zulassungsbedingungen des § 11 SpielV erfüllen, so aufgestellt werden, daß ein Spieler in der Lage ist, sie gleichzeitig zu bedienen. Denn es wurde nur die Zahl der Geräte, die in einem Betrieb aufgestellt werden dürfen, begrenzt, aber nicht vorgeschrieben, wie sie innerhalb des Betriebes aufgestellt werden müssen. Nach dem geltenden Recht dürfen somit zwei Geldspielgeräte unmittelbar nebeneinander aufgestellt werden, so daß der Spieler sie zur gleichen Zeit bedienen kann. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so setzt er einen doppelt so hohen Geldbetrag wie bei Bedienung nur eines Gerätes ein und kann zweimal den Höchstgewinn erzielen. Nach alledem ist es zulässig, daß der Automatenaufsteller sein Gewerbe in der Weise ausübt, daß er dem Spieler Gelegenheit gibt, gleichzeitig a) zwei Spielgeräte in Betrieb zu setzen, b) dabei zusammen 0,20 DM einzusetzen, c) diese Einsätze alle 15 Sekunden zu wiederholen ( § 11 Abs. 1 Nr. 3 SpielV ) und d) in diesen Zeitabständen mehr als 1, DM bis höchstens 2,- DM zu gewinnen.

 

Diese Rechtslage ist auch für die Zulassung und die Aufstellung von sogenannten Doppelspielgeräten bedeutsam. Die Besonderheit dieser Geräteart besteht darin, daß das Gerät nicht nur eine, sondern zwei Spielstellen besitzt. Durch die Aufstellung eines solchen Gerätes werden dem Publikum die gleichen Spielmöglichkeiten wie durch zwei nebeneinander aufgestellte Einzelspielgeräte eröffnet: Ein Spieler kann gleichzeitig zwei Spielstellen bedienen, aber auch nur eine Spielstelle in Betrieb setzen, und es können zur gleichen Zeit zwei Personen an je einer Spielstelle des Gerätes spielen.

 

Die Zulassung der Bauart eines Doppelspielgerätes hängt nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 SpielV davon ab, daß "der Einsatz für ein Spiel" und der Gewinn eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Da bei einem Doppelspielgerät gleichzeitig 2 × 0,10 DM eingesetzt werden können, wäre diese Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllt, wenn durch den Einwurf der beiden Münzen nur ein Spiel in Gang gesetzt würde. Dies ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Geldspielgerät, für dessen Bauart die Klägerin die Zulassung begehrt, nicht der Fall. Aus dem Urteil ergibt sich, daß jede Spielstelle des Gerätes einen von der anderen Spielstelle zum Teil unabhängigen Mechanismus hat, der selbständig bedient werden kann. Lediglich die Gewinnzahlen, die beim Stillstand der Spielscheiben angezeigt werden, sind für beide Spielstellen verbindlich. Die Lage, in der die rotierenden Spielscheiben zur Ruhe kommen, ist das Ende zweier selbständiger Vorgänge. Sie kann vom Spieler dadurch beeinflußt werden, daß er die Bremstasten bedient und dadurch bewirkt, daß die Spielscheiben in einer anderen Lage stillstehen als ohne Eingriff in den automatischen Spielverlauf. Vom Stand der Spielscheiben hängt es nach der für das Gerät maßgeblichen Spielregel ab, ob und wieviel der einzelne Spieler gewonnen oder ob er das Spiel verloren hat. Wenn z.B. die beiden Spielscheiben waagerecht oder diagonal die Gewinnzahl 1,- DM anzeigen, so kann dieser Betrag der Spielstelle entnommen werden, bei der diese Gewinnzahl gewählt wurde oder zuletzt auf der Vorwahrlskala angezeigt wurde. Der anderen Spielstelle kann hingegen kein Gewinn entnommen werden, wenn dort eine andere Gewinnzahl gewählt wurde oder zuletzt auf der Vorwahlskala stand. Wie die Revision zu Recht darlegt, werden die selbständigen mechanischen Vorgänge der einzelnen Spielstellen nicht dadurch zu einem Spiel, daß der Stand beider Spielscheiben über Gewinn oder Verlust der einzelnen Spielstelle entscheidet. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es aus einem der in § 33 f Abs. 1 GewO genannten Zwecke der Rechtsverordnung erforderlich oder auch nur gerechtfertigt wäre, ein Spielgerät mit dieser Art von Mechanismus und Gewinnermittlung nicht zuzulassen.

 

Die Ansicht, daß beim gleichzeitigen Betrieb der Spielstellen eines Doppelspielgerätes nicht nur ein Spiel, sondern zwei Spiele laufen, erweist sich auch aus einem anderen Grunde als richtig. Die gesetzliche Regelung des gewerblichen Spielwesens gilt - außer für "andere Spiele" im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO - für Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten. Die Bauart eines solchen Gerätes darf von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt nicht zugelassen werden, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet ( § 33 e GewO ); dies ist der einzige legitime Versagungsgrund. Auf diesen allein müssen die Einzelregelungen der Spielverordnung abgestellt sein. Gewerberechtlich unerheblich ist daher grundsätzlich die äußere Aufmachung des Spielgerätes. Entscheidend ist vielmehr seine technische Einrichtung. Aus diesem Grunde ist das Zulassungsverfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt übertragen. Für die Frage, ob ein Doppelspielgerät, das zwei selbständige, den Spielausgang beeinflussende mechanische Vorrichtungen (= zwei Spielstellen) hat, ein Spielgerät ist oder rechtlich als zwei Spielgeräte zu betrachten ist, kann daher nicht die Tatsache entscheidend sein, daß die Apparatur in einem Gehäuse untergebracht ist. Denn wegen der Aufstellung des Gehäuses des Spielgerätes bedürfte es nicht des Zulassungsverfahrens. Daß es auf die mechanische Vorrichtung in dem Gehäuse, nicht auf die sie schützende Umhüllung ankommt, ergibt sich nicht nur aus dem Gesetzeszweck, sondern auch daraus, daß der Gesetzesbegriff "Spielgerät" den früher gebräuchlichen Begriff "Spieleinrichtung" ersetzt hat, ohne daß damit ein Bedeutungswandel verbunden gewesen wäre. Wenn sich aber die Prüfung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt letztlich nur darauf erstrecken darf, ob die Gefahr unangemessen hoher Verluste des Spielers in kurzer Zeit besteht, und wenn daher die mechanische Vorrichtung des Spielgerätes den Gegenstand der Prüfung im Zulassungsverfahren bildet, richtet sich die Zahl der Spielgeräte und die davon abhängige Frage der Einhaltung des Höchsteinsatzes und Höchstgewinnes für ein Spiel allein danach, wieviele Spielstellen die Vorrichtung besitzt, nicht danach, ob sie in einem oder mehreren selbständigen Gehäusen eingebaut sind.

 

Dies bedeutet für die Zulassung der Bauart eines Geldspielgerätes: Die Zulassung kann nicht schon allein daran scheitern, daß zwei Spielstellen ein gemeinsames Gehäuse haben, auch nicht daran, daß Teile der technischen Einrichtung, darunter die Gewinnanzeige, beiden Spielstellen gemeinsam sind. Denn rechtlich handelt es sich um zwei Geldspielgeräte, die nur die Besonderheit haben, daß sie sich in einem gemeinsamen Gehäuse befinden. Die Zulassung eines Doppelspielgerätes bedeutet für die Befugnis zu seiner Aufstellung: Durch die Aufstellung eines Doppelspielgerätes wird das "Kontingent" von zwei Geldspielgeräten erschöpft, da auch für die Aufstellung nicht die Zahl der Gehäuse, sondern die Zahl der im Gehäuse untergebrachten Spielstellen maßgeblich ist. Die Richtigkeit des letzten Ergebnisses wird dadurch bestätigt, daß Gehäuse für eine größere Zahl von Spielstellen ohne technische Schwierigkeiten hergestellt werden können, das Gesetz aber ersichtlich nicht will, daß die gemäß § 33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO angeordnete Beschränkung der "Aufstellung von Spielgeräten" dadurch umgangen wird, daß in einem Betrieb mehr Spielstellen sind, als Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Der zu dieser gewerberechtlichen Frage geäußerten Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 15. Juni 1967, GewArch. 1967, 223 = KStZ 1967, 205 = DGemStZ 1968, 8), des Verwaltungsgerichts Minden (Beschluß vom 21. Januar 1966, KStZ 1966, 52) und des Verwaltungsgerichts Hannover (Urteil vom 6. Oktober 1966, GewArch. 1967, 105 mit Anmerkung von Bauer) kann daher nicht gefolgt werden (ebenso: Sieg/Leifermann, GewO, 2. Aufl. [1966], § 33 f, Erl. 1; RdErl. des nordrhein-westfälischen Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 14. Dezember 1965 [MBl. NW 1966, 148] Nr. 1.213). Wegen dieses rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Zulassung und der Aufstellung eines Doppelspielgerätes können durch die Zulassung eines Spielgerätes mit zwei Spielstellen die in § 33 f Abs. 1 GewO genannten Schutzgüter nicht stärker berührt werden als durch die Zulassung von Einzelspielgeräten.

 

Da das Doppelspielgerät wegen seiner zwei selbständigen Spielstellen als zwei Spielgeräte angesehen werden muß, können die Einsätze und Gewinne der beiden Spielstellen nicht addiert werden, sondern müssen für jede Spielstelle gesondert gerechnet werden. Daraus folgt, daß unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil das Geldspielgerät der Klägerin die Zulassungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 5 SpielV erfüllt.

 

Die in dieser Sache ergangenen Urteile konnten daher nicht aufrechterhalten bleiben. Eine Verurteilung der Beklagten zur Zulassung der Bauart des Gerätes war nicht angängig, weil die Physikalisch-Technische Bundesanstalt noch prüfen muß, ob das Geldspielgerät die anderen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt. Hierbei kann sie auch prüfen, ob die oben erörterten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, von denen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bei der Revisionsentscheidung auszugehen war, zutreffen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO .

 

Streitwertbeschluss:

 

 

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Prof. Dr. Werner

Lullies

Dr. Heinrich

Dr. Paul

Dörffler


Eintrag erstellt: 31 October 2017 22:35:19 |
Letzte Änderung: 2 January 2018 16:51:33 |
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