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Satzung

Goldserie e.V. - Erster Deutscher Verein der Münzspielfreunde

Satzung vom 20.11.2022

 

Goldserie e.V. - Erster Deutscher Verein der Münzspielfreunde

Satzung

 

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Verein auf den Namen „Goldserie e.V. – 1. Deutscher Verein der Münzspielfreunde“

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 33803 Steinhagen. Der Vorstand kann den Ort der Geschäftsstelle hiervon abweichend festlegen.

 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

  • 2 Zweck, Aufgaben

 

(1) Zweck des Vereins ist insbesondere: Erfahrungsaustausch und Ausübung gemeinsamer Aktivitäten rund um das Hobby "Sammeln von münzbetätigten mechanischen und elektrischen Unterhaltungsautomaten".

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

 

  • die Auseinandersetzung mit geschichtlichen, kulturellen, künstlerischen und technischen Einflüssen auf die Entwicklung und Verbreitung der münzbetätigten Unterhaltungsautomaten. Dokumentieren der zeitgeschichtlichen Wechselwirkung mit esellschaftspolitischen Entwicklungen beider deutscher Staaten.

 

  • Bereitstellung von Diskussionsforen im Internet zum Gedankenaustausch und der gegenseitigen technischen Hilfe.

 

  • die Unterstützung von Sammlern durch technische Workshops, der Vermittlung von Geräten und Ersatzteilen, der Katalogisierung vorhandener Geräte und der Archivierung von technischen Unterlagen, Dokumentations- und Werbematerial.
    Damit sollen Geräte vor dem Verlust bewahrt, originalgetreu restauriert und langfristig erhalten werden.

 

  • die Organisation und Ausrichtung von nicht gewerblichen, öffentlichen, auch dauernden, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, um die Geräte einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Dieser Zweck kann auch auf elektronischen Weg unter Einbeziehung des Internet erreicht werden.

 

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

  • 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Das Mindestalter natürlicher Personen beträgt 18 Jahre.

 

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand gerichtet wird.

 

(3) Das geschäftsführende Team, siehe §10(5), entscheidet über den Aufnahmeantrag.

 

 

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

 

(3) Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung, oder wiederholten groben Verstößen gegen den Vereinsfrieden kann das geschäftsführende Team den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

 

(4) Gegen den Ausschluss nach Absatz (3) ist die Anrufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zulässig. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschluss.

 

 

  • 5 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.

 

(2) Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(3) Das geschäftsführende Team kann durch einstimmigen Beschluss Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

  • 6 Rechte des Mitglieds

 

(1) Den Mitgliedern des Vereins stehen alle Einrichtungen des Vereins zur Verfügung, beispielsweise Archive und Dokumentationen zum privaten Nutzen.

 

(2) Mitglieder können an den vom Verein organisierten Veranstaltungen exklusiv oder bevorzugt teilnehmen.

 

 

  • 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.

 

(2) Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

(3) Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienenen.

 

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

 

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

  • Wahl des Versammlungsleiters und des Schriftführers.
  • Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und des geschäftsführenden Teams.
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.
  • Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren

Berichte.

 

 

(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 10% der Mitglieder, jedoch mindestens 5 Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Auch eine E-Mail gilt hier als schriftlich. Dabei müssen die Gründe angegeben werden. Der Ort der Veranstaltung wird vom Vorstand beschlossen.

 

(7) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einfachen Brief oder eMail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen und beginnt mit der Absendung der Einladung.

 

(8) Jedes Mitglied kann schriftlich spätestens zwei Wochen vor der Versammlung die Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung vorschlagen. Auch eine E-Mail gilt hier als schriftlich. Die Zulassung bedarf der Zustimmung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

 

(9) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste und Pressevertreter zulassen.

 

  • 8 Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

 

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

(2) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

(3) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

 

(4) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

 

  • 9 Protokollierung von Beschlüssen, Anfechtung

 

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem durch die Versammlung gewählten Schriftführer zu unterschreiben.

 

Beschlüsse können nur binnen zwei Monaten nach Zugang des Protokolls durch Klage am Sitz des Vereins angefochten werden.

 

 

  • 10 Vertretungsberechtiger Vorstand gem. § 26 BGB und das geschäftsführende Team

 

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person und ist für den Verein alleine vertretungsberechtigt.

 

(2) Die Geschäfte des Vereins werden von einem Team geführt. Der Vorstand ist ein Mitglied des Teams. Die Teammitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Entscheidungen des Teams fallen durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes. Das Team ist an die Satzung und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Aufgabenverteilung und die Beschlussfassung regelt.

 

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem geschäftsführenden Team übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

Tagesordnung.

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
  • Vertretung des Vereins nach außen.
  • Vorbereitung und Dokumentation von Teamentscheidungen.

 

 

  • 11 Revisor

 

(1) Der Revisor wird von der Mitgliedsversammlung gewählt. Seine Bestellung gilt bis zur Wahl eines anderen Revisors.

 

(2) Der Revisor hat die Aufgabe, die Einhaltung des Haushaltsplans, die Mittelverwendung, die Buchführung und die Vermögensverwaltung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

 

  • 12 Auflösung

 

(1) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die aktuellen Mitglieder des Vereins.

 

 

Großostheim, 20. November 2022

 

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